Recht

Aktueller Disput um XXXLutz zeigt die Praxisferne des Urheberrecht

Die Geschichte beginnt mit einem Hit vergangener Tage, der kreativ verändert die Kampagne des großen Möbelhauses XXXLutz untermalen soll. Die Bearbeitung ist fraglos durch den Urheber zu genehmigen, auch wenn diese Genehmigung unter Künstlern in der Regel nicht so eng ausgelegt wird. Hier aber geht es um einen wirtschaftlich relevanten Werbespot und so sichert sich das Unternehmen die Bearbeitungs- und Nutzungsrechte gegen sicherlich gutes Geld beim Musiklabel.

Jetzt stellt sich nur heraus, dass dieses nicht die Rechte aller Miturheber vertritt und noch weitere Miturheber um ihre Zustimmung befragt und bezahlt werden müssten. Von außen betrachtet erscheint es rechtlich wenig fraglich, dass dies wohl der Fall ist und so ist der Streit medial wirksam losgetreten. Auf der einen Seite steht das „böse“ nutzende Unternehmen und auf der anderen Seite die übergangenen Urheber, die es sogar als ihre gesellschaftliche Pflicht sehen gegen die „Aushöhlung“ des Urheberrechtes dagegen vorzugehen.

Wäre das Urheberrecht nicht auf die Verhinderung von Nutzung ausgelegt, sondern auf die Ermöglichung und wirtschaftliche Nutzung von Werken, bestünde wohl das Problem nicht. So ist es jedoch die risikobehaftete Situation des Nutzers, dass er auch aus dem augenscheinlich richtigen Verhalten und käuflichen Erwerbes von Nutzungsrechten nicht die Sicherheit erhält, nicht doch noch geklagt zu werden. Die Vielzahl von Urhebern eines Werkes, die auch per se nicht irgendwo nachzulesen sind, führt zu dem Effekt, dass eine Nutzung abgesichert nur schwer möglich ist und damit oft unterbleibt.

Wenn das für den Fall eines bekannten Gassenhauers gilt, wie wird es dann erst bei der Vielzahl an weniger bekannten Werken aussehen, die unter Umständen auch genutzt werden wollen? In den Fällen kommt es vielleicht nicht zu einer medienwirksamen Auseinandersetzung oder es wird die unerlaubte Nutzung gar nicht bemerkt oder konkludent akzeptiert.

Zufriedenstellend ist dies aus juristischer wie auch volkswirtschaftlicher Sicht nicht. Es wäre im Interesse aller, wenn die Abklärung von Rechten so vereinfacht wird, dass es für jeden klar und einfach einsehbar und bewertbar ist. Dann kann aus der Handelbarkeit der Werke auch wirtschaftlicher Mehrwert entstehen. Wenn man als Urheber eine Nutzung verhindern will, kann man dies tun, aber darf sich über die wirtschaftlichen Nachteile dessen beklagen.

Den Urhebern, die Geld verdienen wollen, sollten aber nicht zu viele Steine in den Weg gelegt werden, dies – möglichst einfach – zu tun. Im Fall von Miturheberschaften würde ein klaren Urhebervertragsrecht die momentane Pattstellung, wo ein Miturheber den Geldsegen für alle anderen verhindern kann, beseitigen.

Jedenfalls beseitigt würden dann die Fälle, wo gerade die Nutzer bestraft werden, die sich vertraglich Nutzungsrechte einräumen liessen, diese aber sich als wertlos herausstellen, da andere Rechteinhaber deren Nutzung verhindern können. Hier werden dann erst recht die falschen bestraft und der unauffällige Nutzer ohne Rechte fährt am besten.

http://www.horizont.at/home/detail/urheberrechtsstreit-um-eav-musik.html

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Florian Laszlo

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