Recht

Einschränkung der Linkfreiheit droht

Ein Mitte Mai zu erwartendes deutsches BGH Urteil lässt eine Einschränkung der gerichtlich festgestellten Freiheit von Deep Links befürchten. Damit droht wieder eine gängige Praxis im Alltag der heutigen Welt kriminalisiert zu werden und es freuen sich Abmahn-Schimmelbrief schreibende Anwälte am meisten darüber.

Wie die ARD berichtet könnte die Einrichtigung eines Video-Links auf einer Website eine nicht erlaubte Form eines Links darstellen. Ein Youtube-Video wird in eine Website eingebaut, indem nicht nur die URL angezeigt wird, sondern der Anfang des Videos als Bild in einem Rahmen schon sichtbar ist. Dieses Framing ist eine jahrzehnte alte Link-Technik, wo ebenfalls sämtliche Daten am ursprünglichen Ort bleiben und nichts kopiert wird.

Für die Richter scheint nur der optische Eindruck der Integration in der Seite zu überwiegen, warum sie entscheiden könnten, dass diese Link-Technik nicht erlaubt sei.

Die Auswirkungen wären umfangreich und würden Europa wieder einen Schritt weg von der digitalen, innovativen Gesellschaft bringen, die im globalen Wettbewerb das Zurückfallen verhindern soll. Positive Auswirkungen sind nicht zu erwarten, da über einen solchen Link nur auch der Setzer des Links in die urheberrechtliche Verantwortung mit eingebunden wird. Damit wäre man nun auch verpflichtet die Rechte eines anderen an einem Werk abzuklären, auf den man verweist. Das ist in der Praxis de facto unmöglich und somit bleibt als einzige rechtssichere Lösung die Einstellung der Kommunikation von solchen Inhalten, was einer Einschränkung der Meinungsfreiheit in der praktischen Auswirkung nahe kommt. Ob das im Interesse der Gesellschaft ist, ist fraglich, selbst bei theoretischem Interessenausgleich mit dem Inhaber von Urheberrechten, der jetzt einen potentiellen Zahler mehr verfolgen kann.

Florian Laszlo

http://www.tagesschau.de/wirtschaft/framing100.html

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