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Bauherren-Rechte in Österreich

Der Bauherr hat umfassende Nutzungsrechte.„Wer zahlt, schafft an“ ist nicht nur ein geflügeltes Wort, sondern drückt sich auch in Gesetzgebung und Judikatur aus. Österreichs Bauherren sind vor einem Mehdorn-Schicksal sicher, sofern sie den Bau begonnen haben.
Dr. Thomas Höhne von der Kanzlei Höhne in der Maur erläuterte kurz die heimische Rechtslage, die sich von der deutschen in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Mit Baubeginn erhält der Bauherr und Auftraggeber ein umfassendes Nutzungsrecht, das auch Änderungen miteinschließt. Nur die Bauwiederholung ist nicht automatisch inkludiert. Nichtausführung oder teilweise Ausführung sind jedoch möglich. Im Falle eine Zerstörung liegt die Interessensabwägung zwischen der Erhaltungspflicht auf der einen Seite und des Rechtes auf Wiederausführung (bei Totalzerstörung) andererseits.

Zahlreiche Unklarheiten und die Macht des Faktischen

Doch auch in der heimischen Rechtslage bleiben zahlreiche Unklarheiten, über die sich die Gelehrten auf theoretischer Ebene streiten. Auf praktischer Ebene klagen die Architekten über zahlreiche Einschränkungen und an Sittenwidrigkeit grenzende Verhaltensweisen ihrer Auftraggeber. Umso schwerer wiegt dies, als es sich oftmals um die öffentliche Hand oder ihr zuzuordnende Unternehmen handelt. So berichten Architekten von der unbezahlten Übernahme von Elementen im Wettbewer unterlegener Entwürfe und dergleichen mehr.

Dr. Höhne meinte dazu, daß es zumindestens eine „Sauerei“ ist, aber nicht jedenfalls sittenwidrig. Zudem ist die Idee urheberrechtlich nicht geschützt, sondern nur deren Ausführung (auf einen Plan u dgl mehr).

 

„Missbrauch“ des Urheberrechtes

In der gestrigen Diskussion war eine Tendenz zu bemerken, die die gesamte Urheberrechts-Problematik bestimmt. Der Urheber versucht seine manchmal schwächere Position im Wirtschaftsleben („Wer zahlt, schafft an“) durch diesen Schutz zu verbessern. So legitim das Interesse ist, so wenig ist das Urheberrecht zur Austragung von wettbewerbsrechtlichen Problemfällen mit Auftraggebern und Mitbewerbern geeignet.

Aufgrund der sehr zur Interpretation einladenden Formulierungen des UrhG, die auf sämtliche Bereiche der Werkerstellung passen müssen und entsprechend weit formuliert sind, lädt das Urheberrecht zur rechtlichen Untermauerung von Extrempositionen ein. Gewürzt wird dies noch durch strafrechtliche Elemtente, die das Drohpotential im Vergleich zu zivilrechtlichen Klagen aus dem Wettbewerbsrecht bei weitem übersteigen.

Glücklicherweise schwenkt die Judikatur in den letzten Jahren gegen ein interpretatives Überziehen des Urheberrechte.

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